
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem
Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung
von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen,
sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers
die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer
und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich
niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines
Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen
durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung
der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass
wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung
nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen
Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Bei Warenrücknahme oder Umtausch wird eine Bearbeitungspauschale
von 20% bezogen auf den Nettoverkaufspreis verrechnet. Auftragsbezogene
Produkte, geschosshohe Kamine oder Sonderbestellungen sind von der Rücknahme
oder vom Umtausch ausgeschlossen.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
zwischen uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto
(ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung
fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung
kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen
Regelungen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt
wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich
schriftlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche
Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen
Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden
Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft
im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften
wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Haftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
3. Wir haften dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Unsere Haftung ist auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der
Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Verletzung des Vertrages beruht.
4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf
der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften
wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem
Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt ist. Eine weitergehende Haftung für einen von uns
zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz
des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches
gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit
Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.
7. Bei Standzeiten von Lieferfahrzeugen auf Baustellen, die 1,5 Stunden
überschreiten, werden Zuschläge nach GNT Tafel 2 (Stundensatz)
erhoben.
V. Gefahrübergang - Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers.
Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche
und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte
Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten
des Käufers.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten.
Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten
zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert,
so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem
Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung absichern.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir
unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet,
es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung
der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann
nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung
die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil
der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
befindet.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner
Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt
vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen
Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands
weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des
Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon
unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren
ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer.
4. Die gesetzliche Verpflichtung gemäß den Vorschriften des BGB
zum Verbrauchsgüterkauf ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen
Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen
handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber
dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung
ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund
der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte
gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge
gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies
gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen
übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an
Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden,
die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für
Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns,
unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang,
in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits-
und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen
dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware
eintreten, haftet wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst
ist.
6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch
für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung
gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 4 dieses Vertrages.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren
ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder
zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser
Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B.
Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist
das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware
zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden
wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach
Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der
Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen
zu verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese
auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich
werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß
im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden,
solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer
widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung
im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit
widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der
Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring
befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors
begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar
an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer
wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der
untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer)
zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die
Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen,
sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig
Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen
wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer
Sache verwahrt der Käufer für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Käufer.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich
zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen
uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind
jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz
zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung
des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- u. Konditonsvereinbarungen.
Beanstandungen können nur sofort nach Empfang der Ware berücksichtigt
werden.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Freising.
Diese Rechnung ist nach gesetzlicher Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen
2 Jahre und für Unternehmen 10 Jahre aufzubewahren.
Hallbergmoos, August 2006